RS Vfgh 2000/6/19 B887/99

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VereinsG 1951 §12 Abs3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufhebung eines - den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung über die Vertretungsbefugnis eines Vereins nach außen zurückweisenden - Bescheides mangels Eingriff in die Rechtssphäre des beschwerdeführenden Vereins bzw eines seiner Organe; Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis als Hauptfrage den ordentlichen Gerichten vorbehalten

Rechtssatz

Die zuständige Vereinsbehörde ist gemäß §12 Abs3 VereinsG berufen, auf Antrag u.a. von Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer "zur Vertretung nach außen befugt ist". Diese "Bestätigung" erfolgt von Gesetzes wegen "nach den (der Behörde) vorliegenden Vereinsstatuten sowie nach einer der Behörde aufgrund des Vorschrift des Abs1 erstatteten Anzeige". §12 Abs3 VereinsG trägt damit der zuständigen Vereinsbehörde keineswegs auf, die rechtmäßigen Vertretungsverhältnisse mit verbindlicher Wirkung festzustellen, zumal auch die nach §12 Abs1 VereinsG erstatteten Anzeigen keine konstitutive Wirkung haben. Die Vereinsbehörde ist daher nach §12 Abs3 VereinsG auch nicht gehalten, in der Frage der Vertretungsverhältnisse des Vereins über die Vereinsstatuten und die Anzeige nach §12 Abs1 VereinsG hinausgehende Ermittlungen anzustellen. Insbesondere schafft §12 Abs3 VereinsG keine Zuständigkeit für die Vereinsbehörde, über Wahlvorgänge und daraus resultierende vereinsinterne Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden. Die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist als Hauptfrage den ordentlichen Gerichten (§1 JN) vorbehalten.

Die Aufhebung eines den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach §12 Abs3 VereinsG zurückweisenden Bescheides, berührt daher in dieser Hinsicht die Rechtssphäre des betroffenen Vereines und seiner Organe ebensowenig wie ein Administrativverfahren nach §12 Abs3 VereinsG zur Klärung der Frage, ob ein Antragsteller einen Anspruch auf Ausstellung einer solchen Bestätigung (welchen Inhaltes auch immer) hat.

Entscheidungstexte

  • B 887/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2000 B 887/99

Schlagworte

Vereinsrecht, VfGH / Legitimation, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zuständigkeit der Gerichte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B887.1999

Dokumentnummer

JFR_09999381_99B00887_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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