RS Vwgh 2000/1/26 98/12/0125

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 Abs1 idF 1978/547;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/12/0120 E 26. Jänner 2000 98/12/0121 E 26. Jänner 2000 98/12/0123 E 26. Jänner 2000

Rechtssatz

Der Begriff WERKSTÄTTE im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29.Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl Nr 346, ist weder in dieser Verordnung, noch sonst im Gesetz definiert. Unter WERKSTÄTTE ist im Allgemeinen Sprachgebrauch eine Arbeitsstätte für die gewerbliche Herstellung oder Reparatur von Waren zu verstehen, in welcher (im Unterschied zur Fabrik) im Allgemeinen sämtliche Arbeitsgänge durchgeführt werden (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1984). Übertragen auf den Beschwerdefall, in welchem es um SCHUL-WERKSTÄTTEN geht, sind Werkstätten im Sinne der Einrechnungsverordnung Einrichtungen, die zu einer entsprechenden Ausbildung bestimmt sind. So wie, allgemein gesprochen, im Wirtschaftsleben in einer WERKSTÄTTE beispielsweise auch unterschiedliche Produktionsabläufe mit unterschiedlichen Maschinen und Verfahren erfolgen können (freilich unter Beobachtung der verschiedenen rechtlichen Vorgaben), hat dies nicht zur Folge, dass im Sinne der Einrechnungsverordnung schon deshalb eine Werkstatt (allein) für das Elektro-Schweißen und eine weitere (allein) für das Autogen-Schweißen bestünde, weil aus sicherheitstechnischen Gründen eine strenge Trennung gegeben sein müsse. Auch der Umstand, dass unterschiedliche Ausbildungen an unterschiedlichen Maschinen in verschiedenen Räumen und sei es auch aus arbeitsorganisatorischen Gründen erfolgen, bedeutet für sich allein noch nicht, dass jeder dieser Räume oder jede Raumgruppe als eigene WERKSTÄTTE im Sinne der Einrechnungsverordnung zu qualifizieren wäre. Das ist auch dem Argument entgegenzuhalten, im Zusammenhang mit der Herstellung von Leiterplatten bestünden sechs Werkstätten, weil diese Räume zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung von Leiterplatten stünden, aber darin ÄUSSERT UNTERSCHIEDLICHE TECHNOLOGIEN ausgeübt würden. Das ist letztlich auch der Argumentation in Bezug auf die Werkstätte GRUNDAUSBILDUNG (die werkstättenmäßige Grundausbildung finde in so verschiedenen Gebieten wie Elektrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronik-Nachrichtentechnik, sowie Maschinenbau-Automatisierungstechnik statt, wobei auch noch die Mechanik bzw den Metallbau betreffende Sonderformen zu berücksichtigen seien, dementsprechend unterschiedlich seien die tatsächlich gegebenen Werkstätten mit ihrer Ausstattung und Einrichtung) sinngemäß zu entgegnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120125.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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