RS Vfgh 2000/6/19 B246/99

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

EMRK 7. ZP Art4
StGB §269
StVO 1960 §97 Abs5
StVO 1960 §99 Abs6 litc

Leitsatz

Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch Verwaltungsstrafe wegen Nichtbefolgung der Aufforderung eines Straßenaufsichtsorgans trotz strafgerichtlichen Freispruchs wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt; unterschiedlicher Schuld- und Unrechtsgehalt und somit unterschiedliches Strafbedürfnis der strafgesetzlichen und der verwaltungstrafrechtlichen Bestimmung hinsichtlich der vorliegenden Rechtsverletzungen

Rechtssatz

Das Strafgericht hatte das Verhalten des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Drohung oder Gewaltanwendung in bezug auf die amtshandelnden Beamten zu prüfen, die Verwaltungsstrafbehörde hingegen einen Verstoß gegen eine Lenkerpflicht, nämlich die Übertretung nach §97 Abs5 StVO 1960 - ein Ungehorsamsdelikt - zu verfolgen, dessen Wortlaut auch Verkehrssicherheitsaspekte zu entnehmen sind. Dies wird vor allem deutlich, wenn man den Abs5 im Gesamtgefüge des §97 StVO 1960 betrachtet, insbesondere dessen Abs4.

Wenn nun die belangte Behörde die Voraussetzungen des §99 Abs6 litc StVO 1960 als nicht vorliegend ansah, weil sie die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht als Tatbestände ansah, die zugleich in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Tatbestände verwirklichten, so erachtet der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsansicht als zutreffend.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafrecht, Straßenpolizei, Straßenaufsichtsorgan, Verwaltungsstrafrecht, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Konkurrenz, Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B246.1999

Dokumentnummer

JFR_09999381_99B00246_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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