RS Vwgh 2000/1/26 98/03/0089

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da als Tatort für eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahrstrecke) Strecke in Betracht kommt (Hinweis E 20.2.1992, 91/03/0152, 24.9.1997, 97/03/0090), entspricht die Tatortumschreibung "bei Bau-km 141.5" dem Gebot des § 44a Z 1 VStG und damit auch den an eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG zu stellenden Anforderungen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030089.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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