RS Vwgh 2000/1/26 97/08/0390

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2000
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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Tir 1973 §9 Abs1;

Rechtssatz

Von einem Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit kann noch nicht gesprochen werden, wenn der betreffende Elternteil vorübergehend kein Erwerbseinkommen erzielen kann, sodass insgesamt eine Minderung seines Einkommens eintritt (Hinweis OGH 28.1.1997, 1 Ob 2307/96p), auch wenn dieser Zustand von längerer Dauer sein sollte

(Hinweis SZ 7/40, 7/361, 8/146, 10/113; EFSlg 26.180), sofern nicht zB auf Grund des Gesundheitszustandes

(Hinweis OGH 28.1.1997, 1 Ob 2307/96p) oder des Alters, sowie der Situation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Berufsgruppe des Betreffenden auszuschließen ist, dass die ihm zuzumutenden und daher auch von ihm zu erwartenden Bemühungen um die Erlangung eines Arbeitsplatzes von Erfolg gekrönt sein könnten. Die Unterhaltspflicht lebt also nur dann wieder auf, wenn ein Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht zu erlangen gewesen wäre und subjektiv auch entsprechende (vergebliche) Bemühungen gesetzt worden sind, einen Arbeitsplatz zu finden

(Hinweis OGH 10.6.1999, 6 Ob11/99g, 6 Ob 183/99).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080390.X06

Im RIS seit

10.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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