RS Vfgh 2000/6/19 G16/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenG 1997 §21 Abs3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Wortfolge des FremdenG 1997 betreffend die Beschränkung des Familiennachzugs Drittstaatsangehöriger auf Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden untereinander im Hinblick auf die schul- und beschäftigungsrechtliche Gesetzeslage

Rechtssatz

Die in §21 Abs3 FremdenG 1997, BGBl I Nr 75, enthaltene Wortfolge "vor Vollendung des 14. Lebensjahres" wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die in §21 Abs3 FremdenG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 75, enthaltene Wortfolge "vor Vollendung des 14. Lebensjahres" wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Verstoß gegen den verfassungsrechtlich festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

Zwischen Kindern und Eltern kann auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen; sie bedürfen vielfach - vor allem wenn sie nicht wesentlich älter als 14 Jahre sind - des elterlichen Beistandes und sind im Regelfall nicht selbsterhaltungsfähig.

Die allgemeine Schulpflicht knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit der Kinder, sondern ausschließlich an deren dauernden Aufenthalt in Österreich an; sie beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre. Beschäftigungsrechtlich dürfen Kinder gemäß §5 KJBG idgF zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden, wobei unter Kindern im Sinne des bezogenen Gesetzes Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht zu verstehen sind.

Die Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Vorschrift soll legistische Vorkehrungen ermöglichen.

(Anlaßfall: B2269/98, E v 21.06.00, Quasianlaßfälle: B1945/98, B2332/98, B2393/98, B31/99, alle E v 30.06.00, u.v.m., Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G16.2000

Dokumentnummer

JFR_09999381_00G00016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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