RS Vwgh 2000/1/27 98/20/0581

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;
AVG §68 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/20/0583 98/20/0582

Rechtssatz

§ 11 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997 (Umdeutung des Asylerstreckungsantrages als Asylantrag, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet) ist auch auf den Fall einer Zurückweisung des Asylantrages nicht aus den Gründen der §§ 4 und 5 AsylG 1997, sondern wegen entschiedener Sache anzuwenden.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200581.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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