RS Vfgh 2000/6/19 B1048/99

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DVG §10
UOG §28
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 10 heute
  2. DVG § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. DVG § 10 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. DVG § 10 gültig von 11.07.1991 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  5. DVG § 10 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht infolge fehlender Begründung eines (Intimations-) Bescheides betreffend die Ernennung des im Besetzungsvorschlag der Berufungskommission Zweitgereihten zum ordentlichen Universitätsprofessor

Rechtssatz

Der Bundesminister ist bei Erstattung des Vorschlags zur Ernennung eines ordentlichen Universitätsprofessors zwar insoweit an den Berufungsvorschlag gebunden, als er nur eine in den Vorschlag aufgenommene Person zur Ernennung vorschlagen darf, nicht aber an eine bestimmte Reihung im Berufungsvorschlag. Er hat aber sein Auswahlermessen sachlich auszuüben und zu begründen. Ebenso liegt es im Ermessen des ernennenden Bundespräsidenten, den Vorschlag des Bundesministers zu übernehmen oder ihn abzulehnen. In der Entscheidung aber müssen die Erwägungen jedenfalls transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich ist. Daß die Behörde verpflichtet ist, Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (vgl etwa VfSlg 8674/1979, 10942/1986, 12476/1990), gilt auch dann, wenn der Bescheid - wie im vorliegenden Fall - in einem spezifischen Zusammenwirken (Vorschläge, Entscheidung, Intimation) verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zustande kommt.Der Bundesminister ist bei Erstattung des Vorschlags zur Ernennung eines ordentlichen Universitätsprofessors zwar insoweit an den Berufungsvorschlag gebunden, als er nur eine in den Vorschlag aufgenommene Person zur Ernennung vorschlagen darf, nicht aber an eine bestimmte Reihung im Berufungsvorschlag. Er hat aber sein Auswahlermessen sachlich auszuüben und zu begründen. Ebenso liegt es im Ermessen des ernennenden Bundespräsidenten, den Vorschlag des Bundesministers zu übernehmen oder ihn abzulehnen. In der Entscheidung aber müssen die Erwägungen jedenfalls transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich ist. Daß die Behörde verpflichtet ist, Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen vergleiche etwa VfSlg 8674/1979, 10942/1986, 12476/1990), gilt auch dann, wenn der Bescheid - wie im vorliegenden Fall - in einem spezifischen Zusammenwirken (Vorschläge, Entscheidung, Intimation) verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zustande kommt.

Nun enthält der bekämpfte Bescheid aber keinerlei Begründung. Dies ist weder dem ernennenden Bundespräsidenten noch dem den Vorschlag erstattenden und die Entscheidung intimierenden Bundesminister subjektiv vorwerfbar, da man bei der Ernennung davon ausgegangen war, daß den in den Berufungsvorschlag aufgenommenen, aber nicht ernannten Personen eine Parteistellung im Verfahren nicht zukam (vgl jedoch das denselben Beschwerdeführer betreffende Erk VfSlg 15365/1998), stellt aber - allein wegen dieser mangelnden Begründung - objektiv einen in die Verfassungssphäre reichenden, vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler dar. Die Gegenschrift vermag die fehlende Begründung eines Bescheides nicht nachzuholen (vgl zB VfSlg 10997/1986, 12141/1989, 13166/1992).Nun enthält der bekämpfte Bescheid aber keinerlei Begründung. Dies ist weder dem ernennenden Bundespräsidenten noch dem den Vorschlag erstattenden und die Entscheidung intimierenden Bundesminister subjektiv vorwerfbar, da man bei der Ernennung davon ausgegangen war, daß den in den Berufungsvorschlag aufgenommenen, aber nicht ernannten Personen eine Parteistellung im Verfahren nicht zukam vergleiche jedoch das denselben Beschwerdeführer betreffende Erk VfSlg 15365/1998), stellt aber - allein wegen dieser mangelnden Begründung - objektiv einen in die Verfassungssphäre reichenden, vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler dar. Die Gegenschrift vermag die fehlende Begründung eines Bescheides nicht nachzuholen vergleiche zB VfSlg 10997/1986, 12141/1989, 13166/1992).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegründung, Bescheid Zurechnung, Dienstrecht, Ernennung, Ermessen, Hochschulen, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Intimationsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1048.1999

Dokumentnummer

JFR_09999381_99B01048_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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