RS Vfgh 2000/6/19 B1619/99

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine willkürliche Versetzung und Verwendungsänderung eines Beamten aufgrund der Annahme eines vom Beschwerdeführer zu vertretenden Spannungsverhältnisses zum Dienststellenleiter und dessen direkt unterstellten Mitarbeitern; keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel des Ermittlungsverfahrens

Rechtssatz

Zu der Frage der Befangenheit des in erster Instanz tätig gewesenen Dienststellenleiters ist darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine Berufungsentscheidung, der dieser Mangel nicht anhaftet, gegenstandslos wird (vgl. VfSlg. 14.772/1997 mHa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Zu der Frage der Befangenheit des in erster Instanz tätig gewesenen Dienststellenleiters ist darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine Berufungsentscheidung, der dieser Mangel nicht anhaftet, gegenstandslos wird vergleiche VfSlg. 14.772/1997 mHa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Was das Beschwerdevorbringen anbelangt, dass nach dem vom Dienststellenleiter in einer Besprechung am 22.06.98 (worüber am darauffolgenden Tag ein Resümeeprotokoll angefertigt wurde) geäußerten Willen das Dienstrechtsverfahren mit diesem Datum als beendet anzusehen sei, weshalb die Verfahrensfortsetzung einen letztlich auch den nunmehr bekämpften Bescheid mit Verfassungswidrigkeit belastenden Willkürakt darstelle, ist davon auszugehen, dass die Annahme der Berufungskommission, die vom Beschwerdeführer für seine Auffassung ins Treffen geführte Feststellung des Dienststellenleiters könne im Zusammenhang mit dem gesamten Ergebnis der damals stattgefundenen Besprechung nicht als Entscheidung auf Einstellung des Versetzungsverfahrens gewertet werden, keinesfalls als unvertretbar zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1619.1999

Dokumentnummer

JFR_09999381_99B01619_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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