RS Vfgh 2000/6/19 B1249/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
BDG 1979 §38
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Beamten aufgrund denkmöglicher Annahme des Vorliegens eines dienstlichen Interesses an der Versetzung infolge strafgerichtlicher Verurteilung und zu erwartender Spannungsverhältnisse am bisherigen Dienstort

Rechtssatz

Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, ein "wichtiges dienstliches Interesse" an der (amtswegigen) Versetzung des Beschwerdeführers sei zum einen dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach §310 Abs1 StGB rechtskräftig (zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre) verurteilt worden sei, und liege zum anderen - sinngemäß zusammengefasst - darin, dass bei Beobachtung aller Begleitumstände in der Folge des wohl nicht vermeidbaren laufenden Zusammentreffens des Beschwerdeführers mit jenen Bediensteten der Staatsanwaltschaft Wien und Richtern des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, die mit dem gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren und mit seiner Anhaltung in Untersuchungshaft befasst waren, Spannungsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Dienstnehmern am bisherigen Dienstort zu erwarten wären, welche dadurch hintangehalten werden könnten, dass er einer anderen Dienststelle zur (dauernden) Dienstleistung zugewiesen wird, ist unter den obwaltenden Verhältnissen keinesfalls als schlechterdings denkunmöglich zu qualifizieren.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung in diesem Zusammenhang im Übrigen auch auf die einschlägige Medienberichterstattung Bezug nimmt, tut dies der festgestellten Vertretbarkeit ihrer Rechtsmeinung keinen Abbruch.

Denkmögliche Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gemäß §38 Abs4 BDG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Meinungsäußerungsfreiheit, Amtsverschwiegenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1249.1999

Dokumentnummer

JFR_09999381_99B01249_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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