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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0513Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/17/0290 B 25. Oktober 1996 RS 3 (hier ohne Klammerausdruck im dritten Satz)Stammrechtssatz
Zwar kann gem § 26 Abs 2 VwGG die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid (hier betreffend Versagung devisenrechtlicher Genehmigungen) dem Bf zugestellt oder verkündet worden ist. Die Vorschrift hat daher nur im Mehrparteienverfahren einen Anwendungsbereich. Daß der Bf von diesem Recht nach § 26 Abs 2 VwGG Gebrauch machen will, muß jedoch der Beschwerde entnommen werden können, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn sich der Bf auf diese Vorschrift beruft und auch dartut, daß der Bescheid überhaupt (hier:
gegenüber dem Vertragspartner eines devisenrechtlichen Rechtsgeschäftes) erlassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200393.X01Im RIS seit
04.05.2001