RS Vwgh 2000/1/27 99/20/0393

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0513

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0290 B 25. Oktober 1996 RS 3 (hier ohne Klammerausdruck im dritten Satz)

Stammrechtssatz

Zwar kann gem § 26 Abs 2 VwGG die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid (hier betreffend Versagung devisenrechtlicher Genehmigungen) dem Bf zugestellt oder verkündet worden ist. Die Vorschrift hat daher nur im Mehrparteienverfahren einen Anwendungsbereich. Daß der Bf von diesem Recht nach § 26 Abs 2 VwGG Gebrauch machen will, muß jedoch der Beschwerde entnommen werden können, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn sich der Bf auf diese Vorschrift beruft und auch dartut, daß der Bescheid überhaupt (hier:

gegenüber dem Vertragspartner eines devisenrechtlichen Rechtsgeschäftes) erlassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200393.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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