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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Das Gesetz eröffnet dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998020256.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017