RS Vwgh 2000/1/28 98/02/0256

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Das Gesetz eröffnet dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020256.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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