RS Vwgh 2000/1/28 99/02/0264

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/20 95/03/0304 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung, sämtliche - dem Beschuldigten bekannten - einschlägige Vorstrafen in der Begründung des Bescheides noch näher, etwa durch Angabe der Aktenzahl zu präzisieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020264.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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