RS Vfgh 2000/6/19 B2411/98 - B2100/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Beamten aufgrund denkmöglicher Annahme des Vorliegens eines dienstlichen Interesses an der Verwendungsänderung infolge schwerwiegender Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitarbeitern

Rechtssatz

Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, ein wichtiges dienstliches Interesse, das zur Rechtfertigung einer qualifizierten Verwendungsänderung notwendig ist (§40 Abs2 iVm §38 Abs2 und Abs3 BDG 1979), könne bereits dann angenommen werden, wenn zwischen dem betroffenen Beamten und seinen Mitarbeitern schwerwiegende Konflikte und Spannungsverhältnisse bestehen, die gleichzeitig eine mangelnde Befähigung des Beamten als Führungskraft nahelegen, ist jedenfalls als vertretbar zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 14.814/1997, S 518). Die belangte Behörde hat sich weiters ausführlich - nach Durchführung eines sorgfältigen Ermittlungsverfahrens - mit der Frage auseinandergesetzt, ob die dienstlichen Konflikte, die im erstinstanzlichen Bescheid als erwiesen angenommen wurden, derart gravierend seien, dass sie ein wichtiges dienstliches Interesse an einer qualifizierten Verwendungsänderung herstellen.Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, ein wichtiges dienstliches Interesse, das zur Rechtfertigung einer qualifizierten Verwendungsänderung notwendig ist (§40 Abs2 in Verbindung mit §38 Abs2 und Abs3 BDG 1979), könne bereits dann angenommen werden, wenn zwischen dem betroffenen Beamten und seinen Mitarbeitern schwerwiegende Konflikte und Spannungsverhältnisse bestehen, die gleichzeitig eine mangelnde Befähigung des Beamten als Führungskraft nahelegen, ist jedenfalls als vertretbar zu qualifizieren vergleiche VfSlg. 14.814/1997, S 518). Die belangte Behörde hat sich weiters ausführlich - nach Durchführung eines sorgfältigen Ermittlungsverfahrens - mit der Frage auseinandergesetzt, ob die dienstlichen Konflikte, die im erstinstanzlichen Bescheid als erwiesen angenommen wurden, derart gravierend seien, dass sie ein wichtiges dienstliches Interesse an einer qualifizierten Verwendungsänderung herstellen.

Die belangte Behörde hatte ausschließlich darüber zu entscheiden, ob es vertretbar sei, den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Position zu belassen. Die Frage der Befähigung des Beschwerdeführers als Führungskraft in einer anderen Dienststelle wird daher nicht berührt.

Ebenso: E v 19.06.00, B2100/98.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2411.1998

Dokumentnummer

JFR_09999381_98B02411_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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