RS Vwgh 2000/1/28 98/02/0256

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen unterscheidet das Gesetz nicht zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem von ihm benannten Auskunftspflichtigen. Ist dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen die Erteilung einer Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht möglich, ist er verpflichtet, diese Aufzeichnungen zu führen. Gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen erweist sich die Notwendigkeit, solche Aufzeichnung zu führen, als vorhersehbar (hier: Botengänge für den Betrieb der Anwaltskanzlei).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020256.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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