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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen unterscheidet das Gesetz nicht zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem von ihm benannten Auskunftspflichtigen. Ist dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen die Erteilung einer Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht möglich, ist er verpflichtet, diese Aufzeichnungen zu führen. Gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen erweist sich die Notwendigkeit, solche Aufzeichnung zu führen, als vorhersehbar (hier: Botengänge für den Betrieb der Anwaltskanzlei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998020256.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017