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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Mit der Erklärung, das Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesen und nicht in Betrieb genommen worden, hat der Lenker eine dem § 103 Abs 2 KFG entsprechende Auskunft erteilt (Hinweis E 14.12.1990, 90/18/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020305.X01Im RIS seit
19.03.2001