RS Vwgh 2000/1/28 99/02/0305

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Erklärung, das Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesen und nicht in Betrieb genommen worden, hat der Lenker eine dem § 103 Abs 2 KFG entsprechende Auskunft erteilt (Hinweis E 14.12.1990, 90/18/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020305.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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