RS Vwgh 2000/1/31 99/10/0251

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Parteistellung im Rodungsverfahren gibt dem Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke die rechtliche Möglichkeit, sein subjektives Recht auf Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen. In diesem Sinne kann er im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihm durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (Hinweis E vom 24.Jänner 1994, 93/10/0192). Eine sinngemäße Anwendung dieser Rechtslage auf das Feststellungsverfahren gemäß § 5 ForstG 1975 führt zum Ergebnis, dass dem Eigentümer von an die verfahrensgegenständliche Grundfläche im Sinne des § 19 Abs 5 lit d ForstG 1975 angrenzenden Waldflächen das subjektive Recht auf Unterbleiben einer dem Forstgesetz widersprechenden Feststellung, es handle sich bei der in Rede stehenden Fläche nicht um Wald, insoweit zukommt, als durch diese Feststellung in sein subjektives Recht auf Erhaltung der ihm gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen würde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100251.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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