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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §4 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/20 91/15/0055 1Stammrechtssatz
Ein von dritter Seite gewährter Zuschuß gehört gemäß § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972 dann zum Entgelt, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Dritte ein zusätzliches Entgelt deshalb gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0209, VwSlg 6105 F/1986). Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht nach der Judikatur des VwGH der Umstand nicht entgegen, daß kein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuß und einer bestimmten Leistung gegeben sein muß
(Hinweis E 17.2.1988, 86/13/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130101.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013