RS Vfgh 2000/6/21 B743/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
DSt 1990 §63, §64
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch unrichtige Zusammensetzung des entscheidenden Senats der OBDK mangels Bekanntgabe aller an der Entscheidung beteiligten Kommissionsmitglieder an die zur Ablehnung von Mitgliedern berechtigte Partei

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer ist mit Schreiben vom 04.03.98 eine Liste der Mitglieder des in der konkreten Disziplinarsache zur Entscheidung berufenen Senates 6 zur Ausübung seines Ablehnungsrechtes übermittelt worden. In dieser Liste scheint jedoch der an der Beschlußfassung des angefochtenen Bescheides beteiligte Hofrat des Obersten Gerichtshofes, Dr. R R, nicht auf. Auch ist die Bekanntgabe dieses Mitglieds zu einem späteren Zeitpunkt im (maßgeblichen) Zeitraum vor der Beschlußfassung unterblieben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B743.1999

Dokumentnummer

JFR_09999379_99B00743_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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