RS Vwgh 2000/2/2 99/04/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Aufforderung iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 sind Rechtsfolgen für den Gewerbetreibenden nicht verbunden; vielmehr handelt es sich um eine mit Berufung nicht anfechtbare Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG. Bei fruchtlosem Ablauf der zur Entfernung der vom Entziehungsgrund des § 87 GewO 1994 betroffenen Person gesetzten Frist steht es daher dem Gewerbetreibenden sowohl im erstbehördlichen Verfahren bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides wie auch in einem gegen den ergangenen Entziehungsbescheid erhobenen Rechtsmittel frei, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs 2 GewO 1994 zu bekämpfen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040227.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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