RS Vwgh 2000/2/2 97/13/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2000
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
HGB §178;

Rechtssatz

Wenn die belBeh dem von den Beschwerdeführern behaupteten atypischen stillen Gesellschaftsverhältnis die Anerkennung versagt und dementsprechend das Nichtvorliegen einer steuerrechtlichen Mitunternehmerschaft bestätigt hat, so erweist sich diese Beurteilung unter dem von der belBeh primär herangezogenen Aspekt des Fremdvergleichs als nicht rechtswidrig. Den bereits von den Betriebsprüfern vorgehaltenen Überlegungen, es sei undenkbar, dass sich bei der laufenden negativen Gebarung der Erstbeschwerdeführerin (einer GmbH) ein fremder Dritter durch Begründung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses verpflichtet hätte, 90 Prozent ihrer Verluste zu übernehmen, wurde im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen nur eine positive Umsatzentwicklung und eine gute Auftragslage entgegengehalten. Auch die Beschwerde verweist auf eine absolute Aufwärtsentwicklung bei den Umsätzen "beginnend von 1983 weg" und eine Auftragsentwicklung, nach der "mit einer weiteren positiven Entwicklung" zu rechnen gewesen sei. Es mag zwar sein, dass auch für einen Dritten durchaus ein Anreiz bestanden hätte, sich an der Erstbeschwerdeführerin zu beteiligen, eine Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung in Höhe von 90 Prozent wird dadurch aber nicht erklärlich. Abgesehen davon, dass die Umsatz- und Auftragslage allein noch keine hinreichende Aussage über die Ertragssituation bzw Gewinnsituation eines Unternehmens ermöglicht (positive Betriebsergebnisse wurden im Übrigen unbestritten trotz bereits "beginnend ab 1983" steigender Umsätze nicht erzielt), würde es auch auf Seiten des Geschäftsherrn, der beispielsweise die gesamte Haftung für das Unternehmen zu tragen und auch eine allfällige Umsatzausweitung sowie Bedienung eines größeren Auftragsvolumens zu finanzieren hätte, nicht Fremdvergleichsgrundsätzen entsprechen, einem mit - bloß - einer Einlage von 200.000 S beteiligten stillen Gesellschafter den Betriebserfolg fast zur Gänze (in Höhe von 90 Prozent) zu überlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130199.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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