RS Vfgh 2000/6/21 B918/98

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
RAO §10 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelvertretung; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Unterbleiben der Inkenntnissetzung des Beschwerdeführers vom Wechsel eines an der Entscheidung nicht beteiligten Senatsmitglieds

Rechtssatz

Auch unter der Prämisse, daß der Beschwerdeführer von der OBDK nicht über die geänderte Senatszusammensetzung informiert wurde, wäre durch diese Unterlassung noch keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter erfolgt, weil an der Entscheidung der OBDK vom 02.02.98 jene vier Senatsmitglieder des Senates 10 tatsächlich mitgewirkt haben, die dem Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 26.05.97 bekanntgegeben wurden. Ein Unterbleiben der Inkenntnissetzung des Beschwerdeführers von einem Wechsel innerhalb der Ersatzmitglieder (bzw. der Stellvertreter) des jeweiligen Senates der OBDK, kann - wenn das "neue" Ersatzmitglied (bzw. der "neue" Stellvertreter) konkret an der Entscheidung nicht mitgewirkt hat - für sich allein noch keine Verletzung in dem durch Art83 Abs2 B-VG gewährleisteten Recht bewirken.

Es kann der belangten Behörde jedenfalls keine gehäufte Verkennung der Rechtslage iS von Willkür vorgeworfen werden, wenn sie die Verfahren, in denen der Beschwerdeführer die Gemeinde Mauerkirchen bzw. den Bürgermeister einerseits und in dem er die Ehegatten D gegen die Gemeinde Mauerkirchen anderseits vertritt, (zumindest) als eine "zusammenhängende Sache" iS des §10 RAO auffaßt: Es hat sich in all diesen Verfahren, bei denen der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter einmal für, dann wieder gegen die Gemeinde Mauerkirchen eingeschritten ist, immer um dasselbe Thema gehandelt - nämlich um die Ortskanalisation der Gemeinde Mauerkirchen, deren Erweiterung und deren konsenswidrigen bzw. konsenslosen Betrieb.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kollegialbehörde, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B918.1998

Dokumentnummer

JFR_09999379_98B00918_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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