RS Vwgh 2000/2/3 99/07/0168

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Veröffentlicht am 03.02.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §9 Abs1 idF 1993/901;
MRK Art6;
VwGG §39;

Rechtssatz

Der EGMR hat in seinem Urteil in der Sache Stallinger und Kuso gegen Österreich vom 23.4.1997, 12/1996/631/814, 12/1996/631/815, ÖJZ 1997, 755 sowie auch in der Sache Lughofer gegen Österreich (Appl Nr 22811/93) ausgesprochen, dass die Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH eine Verletzung des Art 6 MRK darstellte. Grund für diese Entscheidung war, dass nach der diesen Fällen zu Grunde liegenden österreichischen Rechtslage die Verhandlungen vor den Agrarsenaten nicht öffentlich waren. Diese Rechtslage wurde aber durch die AgrVGNov 1993, BGBl Nr 901, geändert. Nach § 9 Abs 1 AgrVG entscheiden die Agrarsenate nunmehr nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien. Dem Erfordernis des Art 6 MRK ist damit Rechnung getragen. Ein Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung in allen Instanzen besteht nach der MRK nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070168.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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