RS Vwgh 2000/2/3 99/07/0168

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Veröffentlicht am 03.02.2000
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §21;
FlVfLG Slbg 1973 §87 Abs1;

Rechtssatz

Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft ("Verwaltungsordnung") sieht als Organe der Agrargemeinschaft die Vollversammlung und den Wirtschaftsausschuss (sowie dessen Obmann) vor. Dem Wirtschaftsausschuss kommen jene Zuständigkeiten zu, die üblicherweise von einem Vorstand wahrgenommen werden. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus je einem Vertreter der vier Gemeinden, der von den einzelnen Gemeinden zu wählen ist. Die Gewählten müssen selbsterwerbstätige Landwirte sein. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Vertreter zweier Gemeinden im Wirtschaftsausschuss zum Zeitpunkt der Antragstellung betreffend die Genehmigung der Änderung des Regulierungsplanes nicht mehr Landwirte gewesen sind, würde dies nicht dazu führen, dass der Antrag von einem unzuständigen Organ gestellt wurde, da der Regulierungsplan ein Enden der Funktion eines Ausschussmitgliedes wegen des Verlustes der Eigenschaft als selbstständiger Landwirt nicht vorsieht. Selbst wenn die beiden Gemeindevertreter schon zum Zeitpunkt ihrer Wahl dieses Kriterium nicht erfüllt hätten, hätte der Umstand, dass Wahlvorgänge bei einzelnen Mitgliedern nicht den dafür geltenden Rechtsvorschriften entsprochen haben, nicht zur fehlenden Zuständigkeit des Organs geführt

(Hinweis E 17.03.1992, 92/11/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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