Bei offenem Asylverfahren ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, eine abgesonderte Entscheidung darüber zu erlassen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Asylwerbers in den Herkunftsstaat zulässig ist oder nicht (Hinweis E 19.1.2000, 99/01/0372).