RS VwGH Erkenntnis 2000/02/16 99/01/0366

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Rechtssatz

Bei offenem Asylverfahren ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, eine abgesonderte Entscheidung darüber zu erlassen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Asylwerbers in den Herkunftsstaat zulässig ist oder nicht (Hinweis E 19.1.2000, 99/01/0372).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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