RS Vwgh 2000/2/16 98/01/0253

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Da der Asylbehörde nur bei Abweisung eines Asylantrages die Kompetenz für die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zukommt, ist ein gemäß § 8 AsylG 1997 erfolgter Ausspruch inhaltlich rechtswidrig, wenn er vor der Entscheidung über den Asylantrag ergangen ist (Hinweis E 19.1.2000, 99/01/0372) oder wenn die gleichzeitig ergangene Abweisung des Asylantrages vom VwGH - mit Wirkung ex tunc - aufgehoben wird (Hinweis E 21.4.1999, 98/01/0566).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998010253.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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