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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Da der Asylbehörde nur bei Abweisung eines Asylantrages die Kompetenz für die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zukommt, ist ein gemäß § 8 AsylG 1997 erfolgter Ausspruch inhaltlich rechtswidrig, wenn er vor der Entscheidung über den Asylantrag ergangen ist (Hinweis E 19.1.2000, 99/01/0372) oder wenn die gleichzeitig ergangene Abweisung des Asylantrages vom VwGH - mit Wirkung ex tunc - aufgehoben wird (Hinweis E 21.4.1999, 98/01/0566).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998010253.X02Im RIS seit
20.11.2000