RS Vwgh 2000/2/16 96/01/0595

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art94;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §16 Abs3;
SPG 1991 §22 Abs3;
SPG 1991 §57;
SPG 1991 §58;
SPG 1991 §65;
SPG 1991 §77;
StPO 1975 §105;
StPO 1975 §107;

Rechtssatz

Erkennungsdienstliche Maßnahmen - für diese gilt gem § 22 Abs 3 letzter Satz SPG 1991 die Einschränkung auf die Vorbeugung gegen weitere gefährliche Angriffe nicht - sind jedenfalls in den Fällen, die durch das SPG 1991 erfasst sind und in denen ein direkter Auftrag der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes an die Organe der Sicherheitspolizei nicht vorliegt, als Maßnahme der Sicherheitspolizei anzusehen, auch wenn sie der Ausforschung eines Täters dienen, uzw selbst dann, wenn bereits ein Verdacht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010595.X02

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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