RS Vwgh 2000/2/16 96/01/0570

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3 idF 1998/I/158;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO 1975 §175 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Haftgrund des § 175 Abs 1 Z 1 StPO kann ausschließlich dann angenommen werden, wenn es sich um das Betreten auf frischer Tat oder um den ersten Zugriff im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der Tat handelt (hier: Von einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat kann nicht gesprochen werden, wenn die Verhaftung erst einen Monat später erfolgt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010570.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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