RS VwGH Erkenntnis 2000/02/16 99/01/0397

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Rechtssatz

Sache der amtswegigen Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 ist die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat aus allen in § 57 FrG 1997 genannten Gründen. Eine Teilung in die Gründe etwa des § 57 Abs 1 FrG 1997 einerseits und die Gründe des § 57 Abs 2 FrG 1997 andererseits, dass nur über erstere im Spruch des den Asylantrag abweisenden Bescheides eine Feststellung getroffen wird, ist nicht zulässig. Damit unterscheidet sich die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung nach § 8 AsylG 1997 von der auf einem Antrag nach § 75 FrG 1997 beruhenden Non-Refoulement-Prüfung. Denn im Antragsverfahren wird die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundeliegenden Antrag abgesteckt. Ein solcher Antrag kann sich aber durchaus ausdrücklich nur auf einzelne Gründe des § 57 FrG 1997 beziehen.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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