RS Vwgh 2000/2/16 96/01/0595

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §3;
SPG 1991 §14;
SPG 1991 §76;

Rechtssatz

§ 14 SPG 1991 überantwortet die Ausübung der Sicherheitspolizei den Sicherheitsbehörden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches (die gesonderten Zuständigkeitsbestimmungen für die erkennungsdienstliche Behandlung in § 76 SPG 1991 enthalten für die amtswegige Vornahme dieser Maßnahme keine Regelung). Daraus, dass die Zuordnung eines konkreten Vorfalles zu einem bestimmten Gebiet nicht geregelt wird, folgt, dass dann, wenn die Sicherheitsbehörden ein sicherheitspolizeiliches Verfahren, welches bescheidmäßig abzuschließen ist, durchführen, für die örtliche Zuständigkeit die subsidiär heranzuziehenden Bestimmungen des § 3 AVG Platz greifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010595.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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