RS Vwgh 2000/2/16 96/01/0233

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
StPO 1975 §141;
StPO 1975 §142;

Rechtssatz

Verletzungen der §§ 141 und 142 StPO durch Gendarmen während einer vom Gericht angeordneten Hausdurchsuchung können nicht im Wege einer Maßnahmenbeschwerde aufgegriffen werden. Lediglich ein Einschreiten der Organe anlässlich der Hausdurchsuchung, durch das der Rahmen des richterlichen Auftrages offenkundig überschritten wird, könnte als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt und damit als ein der Verwaltungsbehörde zuzurechnendes Handeln angesehen werden (Hinweis VfGH B 27.11.1987, VfSlg 11524/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010233.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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