RS Vfgh 2000/6/26 G38/00, B610/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2000
beobachten
merken

Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MinroG §204
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des MinroG betreffend Genehmigungen für bestehende Abbaue mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs sowie mangels Verletzung in Rechten; nur wirtschaftliche Reflexwirkungen

Rechtssatz

Der (bloßen) Feststellung, §204 MinroG sei für die antragstellende Gemeinde bereits ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden, "weil diese Bestimmung der (...) Ges.m.b.H. ohne weiteres behördliches Verfahren ex lege die gegenständliche Abbauberechtigung einräumt", kommt für sich allein betrachtet kein Begründungswert in der Frage des unmittelbaren Eingreifens dieser Norm in die Rechtssphäre der Gemeinde zu.

Wenngleich der Verfassungsgerichtshof nicht verkennt, daß der Abbau von mineralischen Rohstoffen in einem Tourismusgebiet beispielsweise zu optischen Beeinträchtigungen führen kann, handelt es sich dabei doch nur um allfällige wirtschaftliche Reflexwirkungen bzw. faktische Folgewirkungen, die keinen Eingriff in die rechtlich geschützte Interessenssphäre der Gemeinde darstellen (vgl. zB. VfSlg. 11.730/1988, 13.113/1992, 14.320/1995).Wenngleich der Verfassungsgerichtshof nicht verkennt, daß der Abbau von mineralischen Rohstoffen in einem Tourismusgebiet beispielsweise zu optischen Beeinträchtigungen führen kann, handelt es sich dabei doch nur um allfällige wirtschaftliche Reflexwirkungen bzw. faktische Folgewirkungen, die keinen Eingriff in die rechtlich geschützte Interessenssphäre der Gemeinde darstellen vergleiche zB. VfSlg. 11.730/1988, 13.113/1992, 14.320/1995).

Ablehnung der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bergrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G38.2000

Dokumentnummer

JFR_09999374_00G00038_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten