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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Das durch Art 3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, erfordert es nicht, einem in einem anderen Staat im Sinne dieser Bestimmung bedrohten Fremden über den durch die §§ 57 iVm 75 FrG 1997 und § 8 AsylG 1997 in wirksam (Art 13 MRK) durchsetzbarer Weise gewährleisteten Schutz vor Abschiebung in diesen Staat hinaus auch einen auf Parteiantrag durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem § 10 Abs 4 FrG 1997 zu gewähren.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999180236.X04Im RIS seit
05.03.2002