RS Vwgh 2000/2/17 99/18/0236

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75;
MRK Art13;
MRK Art3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das durch Art 3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, erfordert es nicht, einem in einem anderen Staat im Sinne dieser Bestimmung bedrohten Fremden über den durch die §§ 57 iVm 75 FrG 1997 und § 8 AsylG 1997 in wirksam (Art 13 MRK) durchsetzbarer Weise gewährleisteten Schutz vor Abschiebung in diesen Staat hinaus auch einen auf Parteiantrag durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem § 10 Abs 4 FrG 1997 zu gewähren.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180236.X04

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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