Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AHStG §38 idF 1992/306;Rechtssatz
Es kommt für die Zulässigkeit der Eintragung eines akademischen Grades oder einer Berufsbezeichnung (oder eines sonstigen Titels) in einem Personalausweis nicht darauf an, ob diese Eintragung zur Personenidentifizierung des Trägers beizutragen imstande ist oder ob dem Ausweiswerber die Berechtigung zur Führung des Titels eingeräumt wurde, sondern nur darauf, ob die Behörden durch eine bestimmte Norm verpflichtet werden, diesen Titel in den von ihnen auszustellenden Urkunden (gegebenenfalls über Verlangen des Antragstellers) einzutragen. Daraus, dass der Träger eines akademischen Grades oder sonstigen Titels von seinem Recht zu dessen Führung nach Belieben Gebrauch machen kann, ergibt sich, dass dieser Grad oder Titel für die Kennzeichnung einer Person nicht erforderlich ist (Hinweis B 25.1.1983, 2777/83, VwSlg 10953A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996180550.X02Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015