RS Vwgh 2000/2/17 96/18/0550

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/02 Studienrecht allgemein
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

AHStG §38 idF 1992/306;
IngG 1990 §15 Abs1 idF 1994/512;
IngG 1990 §2 Abs1;
PaßG 1992 §26;
PaßG 1992 §3 Abs2;
ReisepaßV Form Inhalt 1996 §5;
ReisepaßV Form Inhalt 1996 AnlF;

Rechtssatz

Es kommt für die Zulässigkeit der Eintragung eines akademischen Grades oder einer Berufsbezeichnung (oder eines sonstigen Titels) in einem Personalausweis nicht darauf an, ob diese Eintragung zur Personenidentifizierung des Trägers beizutragen imstande ist oder ob dem Ausweiswerber die Berechtigung zur Führung des Titels eingeräumt wurde, sondern nur darauf, ob die Behörden durch eine bestimmte Norm verpflichtet werden, diesen Titel in den von ihnen auszustellenden Urkunden (gegebenenfalls über Verlangen des Antragstellers) einzutragen. Daraus, dass der Träger eines akademischen Grades oder sonstigen Titels von seinem Recht zu dessen Führung nach Belieben Gebrauch machen kann, ergibt sich, dass dieser Grad oder Titel für die Kennzeichnung einer Person nicht erforderlich ist (Hinweis B 25.1.1983, 2777/83, VwSlg 10953A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996180550.X02

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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