RS Vwgh 2000/2/17 97/16/0369

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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DE-33 Bewertungsrecht Deutschland
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1934 §10;
BewG 1955 §1 Abs1;
BewG 1955 §10;
BewG 1955 §12;
BewG 1955 §13 Abs2;
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;
KVG 1934 §8 Z1 litb;

Rechtssatz

Der Ausschluss jeglicher Ertragskomponente mag in Fällen "realer" Wirtschaftsgüter berechtigt sein (Hinweis Gürsching-Stenger, Kommentar zum BewG und VermStG9, RZ 21 zu § 10 deutsches BewG vor 1993: Der Anteil des einzelnen "Produktionsfaktors" oder gar eines einzelnen Wirtschaftsgutes - etwa einer Maschine - am Gesamtertrag des Unternehmens lässt sich - jedenfalls idR - nicht isoliert bestimmen). Hier geht es allerdings um das Wirtschaftsgut "Kommanditanteil". Hier ist hinsichtlich der Bewertungsmethode der Beh eine Festlegung nicht gefordert (Hinweis E 25.9.1997, 96/16/0134; E 29.4.1992, 90/13/0292). Der Anschaffungspreis hinsichtlich des Kommanditanteils entspricht dem Wert der Gesellschaftsrechte (§ 8 Z 1 lit b letzter Satz KVG), weil die GmbH - sie ist Komplementärin der KG - genau in diesem Umfang das Kapital erhöht hat und diese Erhöhung vom Kommanditisten - er ist auch Gesellschafter der GmbH - übernommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160369.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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