RS Vwgh 2000/2/17 96/18/0550

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/02 Studienrecht allgemein
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

AHStG §38 idF 1992/306;
IngG 1990 §15 Abs1 idF 1994/512;
IngG 1990 §2 Abs1;
PaßG 1992 §18 Abs1 Z1;
PaßG 1992 §25 Abs4;
PaßG 1992 §26;
PaßG 1992 §3 Abs2;
PaßG 1992 Anl4;
ReisepaßV Form Inhalt 1996 §5;
ReisepaßV Form Inhalt 1996 AnlF;

Rechtssatz

Im PassG 1992 findet sich keine ausdrückliche Anordnung, dass akademische Grade und Berufsbezeichnungen oder sonstige Titel (hier: Universitätsdozent) in einem Personalausweis einzutragen seien. Gem § 3 Abs 2 erster Satz legcit werden Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze (Personalausweis, Sammelreisepass) entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers (für Inneres; vgl § 26 legcit) bestimmt. Nach § 5 der auf Grund dieser Verordnungsermächtigung erlassenen (mit 1.1.1996 in Kraft getretenen und daher für den Beschwerdefall maßgeblichen) Verordnung BGBl Nr 1995/861 - damit wurde die bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt gem § 18 Abs 1 Z 1 PassG 1992 für die Ausstellung von Personalausweisen maßgebliche Anlage 4 dieses Gesetzes außer Geltung gesetzt (vgl § 25 Abs 4 PassG 1992) - sind Personalausweise nach dem Muster der Anlage F (der Verordnung) auszustellen. Dieser Anlage zufolge sind folgende auf die Identität des Ausweiswerbers bezogene Daten einzutragen:

FAMILIENNAME, VORNAME, DATUM DER GEBURT, WOHNORT,

STAATSBÜRGERSCHAFT, GRÖßE, FARBE DER AUGEN und BESONDERE KENNZEICHEN. Diese Anlage enthält hingegen keine Anordnung darüber, dass auch ein dem Ausweiswerber verliehener Titel im Personalausweis einzutragen sei. Das bedeutet aber, dass auf Grund des PassG 1992 solche Titel nicht eingetragen werden können, es sei denn, die Beh wird durch eine andere Norm verpflichtet, dem Namen des Ausweiswerbers einen Titel oder auch zB einen akademischen Grad voranzusetzen (Hinweis E 6.9.1977, 2856/76, VwSlg 9375A/1977, ergangen zum Passgesetz 1969, BGBl Nr 422, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgeblich). Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Titel in einem Personalausweis einzutragen ist, hat jenes normsetzende Organ zu treffen, das auch den Titel schafft (Hinweis E VfGH 4.3.1989, VfSlg 11999/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996180550.X01

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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