RS Vwgh 2000/2/17 99/16/0027

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH genügt für die Gebührenpflicht das Vorliegen einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde, sofern eine Vertragspartei damit in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160027.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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