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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AHStG §38 idF 1992/306;Rechtssatz
Aus § 6 Abs 1 Z 1 Personenstandsverordnung, BGBl Nr 1983/629 idF BGBl Nr 1989/305 (PStV), wonach dem Familiennamen die von den österreichischen Universitäten und den österreichischen Hochschulen künstlerischer Richtung verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch Verleihungsurkunde) voranzustellen sind, lässt sich eine Verpflichtung der Behörden zur Eintragung des Titels "Universitätsdozent" in einem Personalausweis nicht ableiten. Diese Bestimmung wurde vom Bundesminister für Inneres auf Grund der Verordnungsermächtigung gem § 58 PStG, BGBl 1983/60, zur näheren Ausführung des § 10 Abs 2 dieses Gesetzes erlassen und hat (lediglich) die näheren Angaben bei von den Personenstandsbehörden vorzunehmenden Eintragungen in die Personenstandsbücher, nicht jedoch Regelungen für die Ausstellung von Personalausweisen zum Inhalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996180550.X03Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015