RS Vwgh 2000/2/17 96/18/0550

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/03 Personenstandsrecht
72/02 Studienrecht allgemein
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

AHStG §38 idF 1992/306;
IngG 1990 §15 Abs1 idF 1994/512;
IngG 1990 §2 Abs1;
PaßG 1992 §26;
PaßG 1992 §3 Abs2;
PStG 1983 §10 Abs2;
PStG 1983 §58;
PStV 1983 §6 Abs1 Z1 idF 1989/305;
ReisepaßV Form Inhalt 1996 §5;
ReisepaßV Form Inhalt 1996 AnlF;

Rechtssatz

Aus § 6 Abs 1 Z 1 Personenstandsverordnung, BGBl Nr 1983/629 idF BGBl Nr 1989/305 (PStV), wonach dem Familiennamen die von den österreichischen Universitäten und den österreichischen Hochschulen künstlerischer Richtung verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch Verleihungsurkunde) voranzustellen sind, lässt sich eine Verpflichtung der Behörden zur Eintragung des Titels "Universitätsdozent" in einem Personalausweis nicht ableiten. Diese Bestimmung wurde vom Bundesminister für Inneres auf Grund der Verordnungsermächtigung gem § 58 PStG, BGBl 1983/60, zur näheren Ausführung des § 10 Abs 2 dieses Gesetzes erlassen und hat (lediglich) die näheren Angaben bei von den Personenstandsbehörden vorzunehmenden Eintragungen in die Personenstandsbücher, nicht jedoch Regelungen für die Ausstellung von Personalausweisen zum Inhalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996180550.X03

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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