RS Vwgh 2000/2/17 97/18/0564

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §59 Abs1;
AVG §64 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 64 Abs 2 AVG zeigt, dass die aufschiebende Wirkung einer Berufung auch in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid aberkannt werden kann. Ein solcher Bescheid unterliegt dann dem selben Instanzenzug wie der Ausspruch über die Hauptsache. Bei einer solchen Aberkennung handelt es sich um einen - in Bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch - selbstständigen Nebenabspruch iSd § 59 Abs 1 AVG. Ebenso wie in erster Instanz ein gesonderter Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, kann auch die Berufungsbehörde über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist von der Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache iSd § 59 Abs 1 AVG trennbar. (Hinweis E 26.8.1996, 96/11/0188).

Schlagworte

Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997180564.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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