RS Vfgh 2000/6/26 G33/00

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs7 dritter Satz
StPO §6
StPO §285 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §6 und §285 StPO nach teilweise aufhebendem Erkenntnis des VfGH

Rechtssatz

Die im Hinblick auf §6 StPO vorgetragenen Bedenken stimmen im wesentlichen mit jenen überein, über die der VfGH mit E v 16.03.00, G151/99 ua, abgesprochen hat.

Ein bereits aufgehobenes Gesetz (hier: bestimmte Wortfolgen in §285 Abs1 StPO) kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.

Entscheidungstexte

  • G 33/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2000 G 33/00

Schlagworte

Strafprozeßrecht, Rechtsmittel, Urteil, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G33.2000

Dokumentnummer

JFR_09999374_00G00033_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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