RS Vwgh 2000/2/22 99/14/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend eine Differenzierung zwischen der steuerlichen Behandlung der Tagesgeldzahlungen des Arbeitgebers iSd § 26 Z 4 EStG 1988 und den als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Tagesgeldern wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 20.11.1996, 96/15/0097) die vom Arbeitgeber geleisteten Tagesgelder steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn sie nicht einen tatsächlich angefallenen Verpflegungsmehraufwand abgelten. Bei einer Dienstreise an einen bestimmten Ort sind daher, wenn dieser Ort einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt, die ausbezahlten Tagesgelder als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Eine verfassungswidrige Differenzierung liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140082.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten