RS Vfgh 2000/6/26 G39/00

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StPO §90c
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 90c gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages mangels behaupteter unmittelbarer Ausschlußwirkung hinsichtlich anderer Möglichkeiten einer diversionellen Erledigung der Strafsache des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §90c StPO.

Die Behauptungen des Antragstellers zur Darlegung seiner unmittelbaren Betroffenheit in subjektiven Rechten (die gleichzeitig auch Grundlage der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bekämpfte Norm sind), daß schon durch die Zustellung der Mitteilung des Staatsanwaltes gem §90c StPO (über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages) für den Antragsteller weniger belastende Formen der Diversion (wie zB die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Setzung einer Probezeit gem §90f StPO) ausgeschlossen seien, treffen nicht zu:

Die vom Antragsteller selbst erwogene Möglichkeit, vom "Angebot" der Staatsanwaltschaft durch Nichtzahlung der Geldbuße keinen Gebrauch zu machen, führt nämlich - gegebenenfalls - zur Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens, im Zuge dessen dem Gericht gem §90b StPO (neuerlich) alle Varianten der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens offenstehen, welcher Gesichtspunkt für sich allein den Behauptungen des Antragstellers den Boden entzieht. In diesem Verfahren ist dem Antragsteller überdies die Möglichkeit eröffnet, durch einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens im Wege der Diversion eine Entscheidung über diesen Antrag herbeizuführen und diese Entscheidung, wenn sie vor der Hauptverhandlung gefällt wird, mit Beschwerde an das übergeordnete Gericht, andernfalls mit Rechtsmitteln gegen ein ungeachtet des Einstellungsantrages allenfalls ergangenes Strafurteil zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • G 39/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2000 G 39/00

Schlagworte

Strafprozeßrecht, Diversion, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G39.2000

Dokumentnummer

JFR_09999374_00G00039_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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