RS Vwgh 2000/2/22 99/11/0341

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs1;

Rechtssatz

Eine verkehrspsychologische Stellungnahme kann nur bei der Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung des Besitzers einer Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von Bedeutung sein, nicht aber bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit, die die Behörde ohne Beiziehung von Sachverständigen aufgrund nach außen hin in Erscheinung getretener (strafbarer) Handlungen des Betreffenden zu beurteilen hat (Hinweis E 15.12.1995, 93/11/0249, und 18.11.1997, 97/11/0309).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110341.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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