RS Vwgh 2000/2/22 96/14/0079

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;
BAO §138 Abs2;
BAO §143 Abs2;
BAO §144 Abs2;
BAO §147;
BAO §164 Abs2;
FinStrG §89;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige ist, wie eine Reihe von Bestimmungen der BAO erkennen lässt, lediglich verhalten, der Abgabenbehörde die Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren bzw deren Prüfung zu dulden. Er ist aber ohne Beschlagnahme nicht verpflichtet, die Gewahrsame über seine Unterlagen aufzugeben. Daran ändert nichts, dass die Abgabenbehörde auch zu einer Prüfung in den Amtsräumen berechtigt ist. Denn diese Berechtigung ist bloß Ausfluss des Einsichtsrechtes und Prüfungsrechtes der Abgabenbehörde, also des Rechtes auf Einsicht in und Prüfung der in der Gewahrsame des Abgabepflichtigen stehenden Unterlagen. Der Abgabepflichtige ist wohl berechtigt (ohne Beschlagnahme), aber keinesfalls verpflichtet, die Gewahrsame über seine Unterlagen aufzugeben. Er kann also darauf bestehen, dass seine Unterlagen auch in den Amtsräumen nur in seiner Gegenwart bzw seines Vertreters eingesehen und geprüft werden (Hinweis E 16.9.1986, 85/14/0007, VwSlg 6147 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140079.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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