RS Vwgh 2000/2/22 99/11/0356

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §39 Abs1;

Rechtssatz

Es spielt keine entscheidende Rolle, dass das Strafgericht zur Entwöhnung von der Sucht gemäß § 39 Abs 1 SMG einen Strafaufschub gewährt hat. Selbst wenn die Maßnahmen zur Entwöhnung erfolgreich waren und der Inhaber der Lenkberechtigung jetzt nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt ist, ist daraus für ihn im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen, weil im gegebenen Zusammenhang nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich gezogen hat (Hinweis E 24.8.1999, 99/11/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110356.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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