RS Vwgh 2000/2/22 94/14/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
beobachten
merken

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;
FamLAG 1967 §5;
FamLAG 1967 §6 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 2 Abs 1 lit a, § 5 und § 6 Abs 1 FamLAG ergibt sich die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, dass für ein Kind, das das 18te Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich dauernd in Österreich aufhält, grundsätzlich ein Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe besteht. Gewähren die Eltern dem Kind Unterhalt, so steht der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe unter den in § 2 ff FamLAG näher beschriebenen Voraussetzungen den Eltern zu. Ist das Kind Vollwaise, so ist es gem § 6 Abs 1 FamLAG selbst Träger des Anspruches auf den Bezug der Familienbeihilfe. Erhält das Kind aus anderen Gründen keinen Unterhalt, so muss, wie sich dies aus der eingangs angeführten Wertungsentscheidung des Gesetzgebers ergibt, der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe ebenfalls bestehen. In diesem Fall ist wiederum das Kind selbst Träger des Anspruches auf den Bezug der Familienbeihilfe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994140164.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten