RS Vfgh 2000/6/26 G15/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2000
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GSVG §5
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 5 heute
  2. GSVG § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 5 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  4. GSVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. GSVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/1999
  6. GSVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. GSVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 5 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 586/1980

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der Regelung über Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung mangels aktuellen und unmittelbaren Eingriffs in die Rechte der Antragsteller; Ausnahme der Mitglieder der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten von der Versicherungspflicht mit rechtskräftigem Bescheid bereits festgestellt

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des §5 GSVG.

Die erstantragstellende Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten hat von der Möglichkeit des "Opting Out" Gebrauch gemacht und die zuständige Bundesministerin hat ihrem diesbezüglichen Antrag vollinhaltlich stattgegeben. Es ist nämlich weder die der angegriffenen Bestimmung zugeschriebene Folge der - als verfassungswidrig bezeichneten - doppelten Versicherungspflicht eingetreten, noch ist das Weiterbestehen der (weiterhin ausschließlichen) kammereigenen Wohlfahrtsvorsorge eine Folge der angegriffenen Bestimmung.

Auch vermag die (im übrigen unzutreffende) Behauptung, die Erstantragstellerin habe "keine Chance" gehabt, §5 GSVG so rechtzeitig anzufechten, daß der Verfassungsgerichtshof sie vor Ablauf der Frist des §5 GSVG hätte aufheben können (der am 26.07.99 zu G114/99, G125/99 gestellte Antrag der auch hier antragstellenden Parteien mußte wegen der unrichtigen Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesbestimmung mit Beschluss vom 16.10.99 zurückgewiesen werden), die fehlende unmittelbare Betroffenheit nicht zu ersetzen.

Zumutbarer Verwaltungsrechtsweg für den Zweitantragsteller im Wege der Erwirkung eines Bescheides über die Versicherungspflicht.

Im übrigen fehlende Darlegungen hinsichtlich weiterer Bedenken.

Die "Begründung der Anträge" enthält keine Ausführungen zur Betroffenheit der antragstellenden Parteien. Auch entspricht eine pauschale Verweisung auf diese Ausführungen, selbst wenn diese vereinzelt Argumente enthalten sollten, aus denen man auch die Betroffenheit der antragstellenden Parteien herleiten könnte, nicht der Verpflichtung der Antragsteller, diese Betroffenheit selbst darzutun.

Keine weiteren Überlegungen zur Zulässigkeit etwa im Hinblick darauf, daß ein Teil der Anträge unter der Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wurde (vgl. VfSlg. 10.196/1984, 12.722/1991, 13.866/1994, 14.956/1997 uva).Keine weiteren Überlegungen zur Zulässigkeit etwa im Hinblick darauf, daß ein Teil der Anträge unter der Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wurde vergleiche VfSlg. 10.196/1984, 12.722/1991, 13.866/1994, 14.956/1997 uva).

Entscheidungstexte

  • G 15/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2000 G 15/00

Schlagworte

Sozialversicherung, VfGH / Antrag, Bedingung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G15.2000

Dokumentnummer

JFR_09999374_00G00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten