RS Vwgh 2000/2/23 97/12/0346

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §158;
GehG 1956 §18 impl;

Rechtssatz

Die Mehrleistungszulage ist für die Abgeltung mengenmäßiger Mehrarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit bestimmt; sie stellt also eine Art AKKORDPRÄMIE dar und setzt die Möglichkeit der Bestimmung einer Normalarbeitsleistung als Messgröße voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei geistigen Arbeitsleistungen die Ermittlung einer Normalleistung nicht möglich. Gleiches gilt auch für individuell bestimmte Arbeitsplätze, bei denen sehr verschiedene Aufgaben zu erledigen sind (Hinweis E 16.10.1975, 1369/75, VwSlg 8901 A/1975, oder E 14.6.1995, Zl 95/12/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120346.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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