RS Vwgh 2000/2/23 98/09/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

10/10 Datenschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §27 Abs1;
DSG 1978 §6;

Rechtssatz

Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. Im übrigen sind Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, verpflichtet, die zuständige Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice oder das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen. Eine ohne Verdachtsgründe erfolgte Abfrage der den Betrieb betreffenden Daten (RASTERFAHNDUNG) lag nicht vor. Abgesehen davon besteht die gesetzliche Verpflichtung zum Zusammenwirken der verschiedenen im Gesetz genannten Behörden. Schließlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass schon mangels eines entsprechenden Beweisverwertungsverbotes dahinstehen kann, ob die Übermittlung von Daten rechtmäßig erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090217.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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