RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0228

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber trifft hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Kurzparkzonen nach § 45 Abs 2 StVO einerseits und nach § 45 Abs 4 StVO andererseits eine unterschiedliche Wertung: Für eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4 StVO genügt ein persönliches Interesse, es muss kein erhebliches persönliches Interesse wie nach § 45 Abs 2 StVO sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030228.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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